AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der HB-Installationen GmbH (im Verlauf „Auftragnehmer“ genannt)

Kostenvoranschläge und Angebot werden nur schriftlich erteilt.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15% ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen von unter 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Sofern nicht anders vereinbart, können Auftragsänderungen und Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Preise:

Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung

  1. Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertag oder
  2. Materialkostenerhöhung aufgrund Empfehlung der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Leistungausführung liegen weniger als zwei Monate.

Pauschalpreiszusagen werden nicht gegeben.

Leistungsausführung:

Zur Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt, sowie alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zu Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Bewilligungen Dritter sowie Meldungen bzw. Bewilligungen bei den Behörden sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu veranlassen.

Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung einschließlich Probebetriebs erforderliche Energie kostenlos beizustellen. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckter Strom-, Gas, Wasser- und Abflussleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine  dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht, werden Material- und Arbeitskosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Die Mehrkosten betreffend Verzögerung des Leistungszeitraums durch den Auftraggeber, werden dem Auftraggeber ebenfalls in Rechnung gestellt.

Zahlungen:

10 Tage -2% Skonto, 30 Tage netto Kassa, wenn nicht anders schriftlich vereinbart

Bei Zahlungen unter 100€ inkl. MwSt. wird kein Skonto gewährt.

Zahlungen erfolgen ausschließlich über unser Konto der

Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT84 5700 0300 5342 1692.

Wir fordern keine Zahlungen per Handynachricht oder per E-Mail mit Zahlungslinks an und kommunizieren ausschließlich über unsere E-Mail-Adresse: bernhard@hb-installationen.at.

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von bis zu 10% über dem Basiszinssatz zu berechnen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

Rechnungseinspruch gültig innerhalb von vier Wochen ab Rechnungslegung.

Eigentumsvorbehalt:

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt gleichgesetzt ist.

Umtausch und Rücknahme:

Ware, die ordnungsgemäß bestellt und geliefert wurde, wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Entschließen wir uns jedoch in Ausnahmefällen zu einer Rücknahme, vergüten wir für einwandfreies und unbenutztes Material 75% des Rechnungsbetrages unter Abzug entstandener Auslagen für Fracht, Transportschäden usw.

Beschränkung des Leistungsumfanges:

Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, die insbesondere im Zuge der Montage- und Instandsetzungsarbeiten auftreten können.

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten möglich. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

Beigestellte Ware:

Vom Auftraggeber beigestellte Geräte und Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. Armaturen und andere wasserführende Produkte können nicht beigestellt werden.

Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. Übernahme durch den Auftragsgeber. Im Falle deren Unterbleibens, spätestens mit der Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen (formlose Übernahme), so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt. Unbeschadet eines Wandelungsanspruches des Auftraggebers erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist nach Wahl des Auftragsnehmers eine angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn offene Mängel nicht sofort bei Übernahme der erbrachten Leistungen gerügt und die vom Mangel betroffenen Teile inzwischen von dritter Hand oder vom Auftraggeber selbst verändert oder instandgesetzt worden sind, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragsnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.

Schadenersatz:

Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an dem Auftraggeber gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des Auftragsgebers, insbesondere auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens, sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des Auftragnehmers vorliegt. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen, nur dann, wenn beides unmöglich ist oder mit diesem für den Auftragnehmer mit unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen. Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

Produkthaftung:

Die erbrachten Leistungen ebenso die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Wartungsanleitungen oder sonstige Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Wartungsarbeiten fristgerecht durchführen zu lassen, um vermeidbare Schäden zu verhindern.

Erfüllungsort und Gerichtsort: Lienz. Es wird außerdem die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr wird ausgeschlossen.